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Anlegerentschädigungsgesetz – AnlEntG

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Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25