Anlegerentschädigungsgesetz – AnlEntG

arrow_left arrow_right

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print