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Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens – AnfG

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Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25