print

Anfechtungsgesetz – AnfG

arrow_right

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26