(1) 1Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben hat die zuständige Behörde folgende Befugnisse:
2
(2) Die Magnetschwebebahnunternehmen und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben der Aufsichtsbehörde und deren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.