Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt