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Allgemeines Magnetschwebebahngesetz – AMbG

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Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25