print

Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen – AlkopopStG

arrow_left arrow_right

1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge.
2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20Grad C: 5 550 Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.3.2021 I 607
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25