(1) 1Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung
(2) 1Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
1
2„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des
§ 235 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.”
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:
2
3„Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, VAG ist nicht vorhanden.”
(3) 1Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
1
2„Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.”
Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung.
(4) 1Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
1
2„Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist.”
(5) 1Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung
(+++ § 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wurde zwischen "§ 235 Absatz 1" und "Nummer 4 bis 7 VAG" der Zusatz "Satz 1" ergänzt