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Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars – AktuarV

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(1) Der Verantwortliche Aktuar hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach Maßgabe des § 2 abzugeben, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(2) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird.
2In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.

(+++ § 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)

Geändert durch Art. 6 Abs. 8 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25