- 1.
Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
- 2.
Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
- 3.
regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
- 4.
Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
- 5.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
- 6.
Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.