(1) 1Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet.
2Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen.
3Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben.
(2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere für