| 1 |
Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen
- b)
-
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- c)
-
Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
- d)
-
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
- e)
-
Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
- f)
-
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
|
7 |
|
- g)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
- h)
-
Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren
- i)
-
bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
- j)
-
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
|
|
7 |
| 2 |
Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen
- b)
-
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
- c)
-
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
|
5 |
|
- d)
-
Kalkulationen erstellen
- e)
-
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
|
|
4 |
| 3 |
Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen
- b)
-
Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen
- c)
-
Arbeitsnachweise erstellen
- d)
-
Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen
- e)
-
Bordinstrumente einstellen
|
15
|
|
|
|
- f)
-
Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden
- g)
-
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
|
|
|
|
|
- h)
-
Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten
- i)
-
Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen
- j)
-
Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten
- k)
-
technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
|
|
18 |
| 4 |
Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren
- b)
-
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
- c)
-
Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten
- d)
-
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
- e)
-
Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
|
13 |
|
- f)
-
Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen
- g)
-
Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen
- h)
-
elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten
- i)
-
Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen
- j)
-
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
|
|
14 |
| 5 |
Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
|
|
| 5.1 |
Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) |
- a)
-
Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen
- b)
-
Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten
- c)
-
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen
- d)
-
Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
|
6 |
|
| 5.2 |
Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) |
- a)
-
Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
- b)
-
Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
- c)
-
Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
|
14 |
|
- d)
-
Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
- e)
-
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
- f)
-
Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
|
|
12 |
| 5.3 |
Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) |
- a)
-
Ernte durchführen
- b)
-
Erntegut transportieren, lagern und konservieren
|
12 |
|
- c)
-
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
|
|
4 |
| 6 |
Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
- b)
-
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
|
4 |
|
- d)
-
Kommunikationstechniken anwenden
- e)
-
Konflikte im Team lösen
|
|
3 |
| 7 |
Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
|
2 |
|
- b)
-
individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
- c)
-
Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- d)
-
Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
- e)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
- f)
-
bei der Akquisition mitwirken
- g)
-
betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
|
|
10 |
| 8 |
Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
- b)
-
betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen
- c)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
|
|
6 |