(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(3) 1Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen:
2
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, diesen während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Dienstleistung, Kommunikation und Information bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen.
2Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
3
| 1. Pflanzenbau | 35 Prozent, |
| 2. Agrartechnik | 35 Prozent, |
| 3. Dienstleistung, Kommunikation und Information | 20 Prozent, |
| 4. Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
3In Teilbereichen von Prüfungsbereichen, in denen Prüfungsleistungen mit eigenen Anforderungen und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
7 | |
|
7 | |||
| 2 | Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
5 | |
|
4 | |||
| 3 | Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
15 |
|
|
||||
|
18 | |||
| 4 | Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
13 | |
|
14 | |||
| 5 | Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|||
| 5.1 | Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) |
|
6 | |
| 5.2 | Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) |
|
14 | |
|
12 | |||
| 5.3 | Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) |
|
12 | |
|
4 | |||
| 6 | Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
4 | |
|
3 | |||
| 7 | Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
2 | |
|
10 | |||
| 8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
|
6 | |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
|
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