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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice – AgrarAusbV

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(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) 1Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):


1
2Abschnitt A


Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3

1.
Betriebliche Abläufe und Organisation,
2.
Wirtschaftliche Zusammenhänge,
3.
Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,
4.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
5.
Pflanzenproduktion,
5.1
Bodenbearbeitung,
5.2
Bestellen und Pflegen von Kulturen,
5.3
Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte;
6.
Kommunikation und Information,
7.
Dienstleistungen und Kundenorientierung,
8.
Qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B


Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
4
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit.

(3) 1Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen:
2

1.
Halmfrucht,
2.
Hackfrucht,
3.
Grünland,
4.
Futterpflanzen,
5.
Ölfrüchte,
6.
Sonderkulturen
vermittelt werden.
3Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
4Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.5.2013 I 1250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25