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Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke – AGeV

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1Es ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen auf das Alter in den Verkehr zu bringen oder bei diesem Erzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das Erzeugnis oder das zu seiner Herstellung verwendete Destillat weniger als zwölf Monate in Eichenholzfässern gereift ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für Deutschen Weinbrand.

Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25