(1) 1Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge verwendet werden.
2Diese Auszüge werden
(2) Die Auszüge nach Absatz 1 Satz 2 müssen auf kaltem Wege hergestellt werden; dabei dürfen die aus ihren Rückständen gewonnenen Destillate verwendet werden.
(3) Weinbrand oder Brandy, bei dem andere als nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 zulässige Stoffe verwendet worden sind, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der Verkehrsbezeichnung "Deutscher Weinbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1Es ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen auf das Alter in den Verkehr zu bringen oder bei diesem Erzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das Erzeugnis oder das zu seiner Herstellung verwendete Destillat weniger als zwölf Monate in Eichenholzfässern gereift ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für Deutschen Weinbrand.
(1) 1Eine Prüfungsnummer (§ 5 Abs. 3 Satz 2) kann beantragen, wer Deutschen Weinbrand gemäß § 2 herstellt oder abfüllt oder in wessen Auftrag er hergestellt oder abgefüllt wird.
2Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 1 aufgeführten Angaben enthält.
3Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen.
4Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Deutschen Weinbrands nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen.
5Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer).
6Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr.
7Auf Antrag kann die zuständige Behörde von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine einwandfreie Kontrolle gewährleistet ist.
(2) 1Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Deutsche Weinbrand auf Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen.
2Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung auf Flaschen eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1 nachzureichen.
3Die zuständige Stelle kann zulassen, dass abweichend von Satz 2 die Abfüllung lediglich angezeigt wird.
4In diesem Fall kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern oder entnehmen lassen.
(3) 1Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren.
2Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung auch dem Antragsteller aufgegeben werden.
3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.
(4) 1Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird.
2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Prüfungsnummer gilt für ein Jahr.
2Erfährt der Deutsche Weinbrand vor Ablauf dieser Frist eine wesentliche Änderung seiner Qualität oder Geschmacksprägung, so bedarf es erneut der Zuteilung einer Prüfungsnummer.
(1) 1Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 4 Abs. 2 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund einer von der zuständigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung vorzulegen, sofern die zuständige Stelle nicht selbst den Untersuchungsbefund erstellt.
2Der Untersuchungsbefund muß folgende Angaben enthalten:
3
(2) 1Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung vorzunehmen oder zu veranlassen.
2Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung.
3Sie kann eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
4Sie kann insbesondere den durch eine inländische amtliche Untersuchung zu erbringenden Nachweis verlangen, dass der Alkohol der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Wein stammt und dass bei der fraktionierten Destillation eine ausgeprägte Weinigkeit und in der Verdünnung ein deutliches Weinaroma festgestellt worden ist.
5Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 2 angegebene Schema.
(3) 1Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer.
2Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus
(4) 1Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungseinrichtung setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus.
2Eine allgemeine Zulassung kann für Untersuchungseinrichtungen erfolgen, die gewerblich wein- oder branntweinchemische Untersuchungen ausführen.
(5) Ein Doppel des Untersuchungsbefundes nach Absatz 1 ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre nach seiner Erstellung aufzubewahren.
(1) 1Der Prüfungsnummer ist die Angabe "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen.
2An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden.
(2) 1Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
2Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(1) 1Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort genannten Spirituosen, die unter einer geographischen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
(3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge hinaus hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) 1Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit einer geografischen Bezugnahme nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Bezugnahme um die Angabe eines Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt.
2Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen Produktspezifikation.
(2) 1Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein Geist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem im Rahmen einer Produktspezifikation nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geografischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kategorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 verwendet werden, wenn dieser Obstbrand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen der Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt:
2
(1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten, auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstängeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.
(2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweisen.
(3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol- und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.
(4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähnliche oder schaumweinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1, 2 oder 3, gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.
(5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Getränke nicht verwendet werden.
(6) Die Vorschriften der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung sind anzuwenden.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Getränke können auch alkoholfrei oder alkoholreduziert sein.
(8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke, bei denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) 1Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als "...Wein" nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind.
2Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben.
3An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden.
4Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich zu machen.
5Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist.
6Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als „…-Schaumwein“ in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
2BGBl. I 2003, 1260)
Zuständige Stelle: ............................
Amtliche Prüfungsnummer:
Betriebs-Nr. ..................................
Antrags-Nr. ...................................
Jahresziffer ..................................
1. Antragsteller:
Name (Firma): .......................................................
Ort: ................................................................
Straße: .............................................................
Telefon: ............................................................
2. Hersteller:
Name (Firma): .......................................................
Ort: ................................................................
Straße: .............................................................
Telefon: ............................................................
3. Bezeichnung des Deutschen Weinbrands:
Vorgesehene Bezeichnung inkl. Zusatzangaben ....................
Das vorgestellte Erzeugnis ist abgefüllt ....................
z.T. abgefüllt ....................
Tankprobe ....................
Gesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird ....................
davon abgefüllt ....................
4. Art und Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse:
Wein ................................................................
Brennwein ...........................................................
Weindestillat .......................................................
5. Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? (Ja/Nein)
Wenn ja, unter welcher Nr.? ........................
6. Ich (Wir) versichere (versichern), dass das vorbezeichnete Erzeugnis
nach dem geltenden Recht hergestellt und bezeichnet ist. Das
vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung
und Beschaffenheit der Herstellung.
Die zwölfmonatige Reifezeit für jeden einzelnen verwendeten
Destillatanteil ist erfüllt am ......................................
Die vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
Ich (Wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur
Überprüfung der Angaben Einblick in sachdienliche Unterlagen zu
gewähren.
................................. .................................
(Ort, Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
2BGBl. I 2003, 1261)
| Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung | |||||
| 5 |
|
hervorragend | |||||
| 4 |
|
|
|||||
| 3 |
|
gut | |||||
| 2 |
|
|
|||||
| 1 |
|
|
|||||
| 0 |
des Erzeugnisses |
||||||
| b) | Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe |
|||||||||||
| Prüfmerkmal: | Möglichkeit der Punktvergabe | |||||||||||
| Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 | |
| Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 | |
| Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 | |
2BGBl. I 2003, 1262
| Baden-Württemberg: | BW-, | Niedersachsen: | NI-, |
| Bayern: | BY-, | Nordrhein-Westfalen: | NW-, |
| Berlin: | BE-, | Rheinland-Pfalz: | RP-, |
| Brandenburg: | BB-, | Saarland: | SL-, |
| Bremen: | HB-, | Sachsen: | SN-, |
| Hamburg: | HH-, | Sachsen-Anhalt: | ST-, |
| Hessen: | HE-, | Schleswig-Holstein: | SH-, |
| Mecklenburg-Vorpommern: | MV-, | Thüringen: | TH-. |