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Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke – AGeV

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(1) 1Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 4 Abs. 2 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund einer von der zuständigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung vorzulegen, sofern die zuständige Stelle nicht selbst den Untersuchungsbefund erstellt.
2Der Untersuchungsbefund muß folgende Angaben enthalten:
3

1.
Aussteller des Untersuchungsbefundes,
2.
Name (Firma) des Antragstellers,
3.
vorgesehene Bezeichnung,
4.
sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
5.
die festgestellten analytischen Werte für
a)
vorhandenen Alkoholgehalt, Gramm im Liter und Volumenprozent,
b)
Gesamtextrakt (indirekt), Gramm im Liter,
c)
Gesamtzucker nach Inversion, berechnet als Invertzucker, Gramm im Liter.

(2) 1Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung vorzunehmen oder zu veranlassen.
2Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung.
3Sie kann eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
4Sie kann insbesondere den durch eine inländische amtliche Untersuchung zu erbringenden Nachweis verlangen, dass der Alkohol der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Wein stammt und dass bei der fraktionierten Destillation eine ausgeprägte Weinigkeit und in der Verdünnung ein deutliches Weinaroma festgestellt worden ist.
5Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 2 angegebene Schema.

(3) 1Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer.
2Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus

1.
einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird; der Betriebsnummer ist der gemäß Anlage 3 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat,
2.
der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Satz 5) und
3.
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.
Auf Antrag können einem Betrieb mehrere Betriebsnummern zugeteilt werden.
3Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben.
4Die Bekanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.

(4) 1Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungseinrichtung setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus.
2Eine allgemeine Zulassung kann für Untersuchungseinrichtungen erfolgen, die gewerblich wein- oder branntweinchemische Untersuchungen ausführen.

(5) Ein Doppel des Untersuchungsbefundes nach Absatz 1 ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre nach seiner Erstellung aufzubewahren.

Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25