(1) 1Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet.
2Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) 1Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein.
2Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden.
3Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen.
4Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.
(3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer