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Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk – AFuV

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(1) 1Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann.
2Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat.
3Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

(3) 1Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der ersten Prüfung wiederholt werden.
2Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden.
3Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden.
4§ 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein.
2Die Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen.
3Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen.
4Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur.
5§ 4 bleibt unberührt.

(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25