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Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk – AFuV

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(1) 1Rufzeichen dienen der Identifikation.
2Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln.
3Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden.
4Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.

(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden.

(3) 1Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden.
2Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.

(4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote“ und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten der Zusatz „/R“ angefügt werden.

(5) 1Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz „/Trainee“ anzuhängen.
2Bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation der Zusatz „/T“ anzuhängen.

(6) 1Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden.
2Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Bundesnetzagentur.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25