Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226