(1) 1Antragsbefugt sind
(2) 1Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle.
2Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern.
3In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde.
4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.