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Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten – AdVermiStAnKoV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25