(1) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder Zulassung erteilt hat, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen ausführlichen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
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(2) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann die Frist nach Absatz 1 in begründeten Fällen verlängern.