print

Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten – AdVermiStAnKoV

arrow_left arrow_right

1Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
2

1.
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
2.
Aufwendungen für Übersetzungen,
3.
Vergütung von Sachverständigen.

Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25