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Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz – ABV

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Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

1.
der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25