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Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz – ABV

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1Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet.
2Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet.
3§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25