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Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz – ABV

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1Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden.
2Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25