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Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26