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Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG

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Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26