Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141; 2023 II Nr. 271) neu gefasst worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
1Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der Fassung anzuwenden, die sich aus der in Anhang 1 in Verbindung mit Anhang 3 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.
2Der für die vorübergehende Regelung maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
3Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Anhang 3, dieser Verordnung sicherzustellen, dass
1. ein Inland ECDIS Gerät oder
2. ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten
in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 nicht sicherstellt, dass ein Inland ECDIS Gerät oder ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2027 außer Kraft.
I. Inhaltsübersicht
• Inland AIS und Inland ECDIS Geräte (§ 4.07 Nummer 3 Satz 3)
II.
3Vorübergehende Regelungen
§ 4.07 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:
3
4„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
5Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.
6Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen (Anhang 3 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung) entsprechen.“
Beschluss vom 13. Juni 2024 (2024-I-10) über die Verlängerung einer Anordnung vorübergehender Art zu § 4.07 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
Die ZKR hat mit Beschluss 2013-II-16 eine Ausrüstungs- und Nutzungsverpflichtung von Inland AIS auf dem Rhein ab dem 1. Dezember 2014 eingeführt.
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3Zeitgleich mit der Einführung von Inland AIS wurde die verpflichtende Nutzung von Inland ECDIS Geräten im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten auf Fahrzeugen festgeschrieben
4Das Inland AIS Gerät ist mit dem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus
4
5In vorliegendem Dokument werden die Mindestanforderungen an vergleichbare elektronische Geräte zur Anzeigeelektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten festgelegt.
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6Darüber hinaus werden Empfehlungen gegeben, die zu einer genaueren und deutlicheren und damit verlässlicheren Anzeige der Inland AIS-Daten beitragen.
7Diese Empfehlungen sind unverbindlich; dennoch rät die ZKR, diese ebenso einzuhalten wie die verbindlichen Mindestanforderungen.
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8Um grundlegende Mindestanforderungen und Empfehlungen zu identifizieren, werden in den nachfolgenden Abschnitten folgende schiffsseitigen Ausrüstungen betrachtet:
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9Es ist zu beachten, dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls für spezielle Anwendungen über die Mindestanforderungen hinausgehende, verpflichtende Anforderungen festschreiben können.
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10Hinweis:
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11Der ES-RIS ist der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste gemäß § 1.01 Buchstabe ai der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
12Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.
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131. Mindestanforderungen und Empfehlungen an die verwendeten elektronischen Binnenschifffahrtskarten
Mindestanforderungen:
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14Empfehlung:
14
152. Mindestanforderungen und Empfehlungen für die Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten
Mindestanforderungen:
15
16Empfehlungen:
16
17__________
3. Mindestanforderungen und Empfehlungen für die Software zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten
Mindestanforderungen:
17
18Empfehlungen: