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Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – 45. RheinSchPVAbweichV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 nicht sicherstellt, dass ein Inland ECDIS Gerät oder ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

Die V tritt gem. § 4 dieser V mit Ablauf d. 30.11.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25