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Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – 45. RheinSchPVAbweichV

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1Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der Fassung anzuwenden, die sich aus der in Anhang 1 in Verbindung mit Anhang 3 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.
2Der für die vorübergehende Regelung maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
3Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Die V tritt gem. § 4 dieser V mit Ablauf d. 30.11.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25