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Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 43. BImSchV

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(1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur

1.
die Monitoringstandorte gemäß § 15 Absatz 1 und die jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren gemäß § 15 Absatz 2 sowie
2.
die Monitoringdaten gemäß § 15 Absatz 2.

(2) 1Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
2Die Übermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25