print

Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV

arrow_left arrow_right

1Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

1.
das nationale Emissionsinventar,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
4.
das Inventar großer Punktquellen und
5.
den informativen Inventarbericht.

2Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26