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32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 32. BImSchV

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1Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung.
2Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt.
3Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.10.2025 I Nr. 249
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25