(1) 1Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
2Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
(2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 22.10.2025 I Nr. 249 +++)
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
(1) 1Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen jeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
1Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat nach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten Maschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für den Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, insbesondere die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren.
2Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
(2) 1Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat.
2In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt.
3Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.
(1) 1In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen.
2Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
3Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten.
4Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Die Länder können
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2.
(2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. September 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/14/EG versehen hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem 6. September 2002 die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der aufgehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3, Anhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1 und 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden.
1Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung.
2Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt.
3Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
2BGBl. I 2002, 3481 - 3482)
| Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung. | |||
| Legende: | |||
| Nr. | = Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG | ||
| Gerät/Maschine | = Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten | ||
| Sp. 1 | = Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG | ||
| Sp. 2 | = Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG | ||
| X in der Spalte 1 bzw. 2 | = Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2 | ||
| Nr. | Gerät/Maschine | Sp. 1 | Sp. 2 |
| 01 | Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor | X | |
| 02 | Freischneider | X | |
| 03 | Bauaufzug für den Materialtransport mit | ||
| 03.1 | Verbrennungsmotor | X | |
| 03.2 | Elektromotor | X | |
| 04 | Baustellenbandsägemaschine | X | |
| 05 | Baustellenkreissägemaschine | X | |
| 06 | Tragbare Motorkettensäge | X | |
| 07 | Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug | X | |
| 08 | Verdichtungsmaschine in der Bauart von | ||
| 08.1 | Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer | X | |
| 08.2 | Explosionsstampfer | X | |
| 09 | Kompressor (< 350 kW) | X | |
| 10 | Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer | X | |
| X | |||
| 11 | Beton- und Mörtelmischer | X | |
| 12 | Bauwinde mit | ||
| 12.1 | Verbrennungsmotor | X | |
| 12.2 | Elektromotor | X | |
| 13 | Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel | X | |
| 14 | Förderband | X | |
| 15 | Fahrzeugkühlaggregat | X | |
| 16 | Planiermaschine (< 500 kW) | X | |
| 17 | Bohrgerät | X | |
| 18 | Muldenfahrzeug (< 500 kW) | X | |
| 19 | Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen | X | |
| 20 | Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) | X | |
| 21 | Baggerlader (< 500 kW) | X | |
| 22 | Altglassammelbehälter | X | |
| 23 | Grader (< 500 kW) | X | |
| 24 | Grastrimmer/Graskantenschneider | X | |
| 25 | Heckenschere | X | |
| 26 | Hochdruckspülfahrzeug | X | |
| 27 | Hochdruckwasserstrahlmaschine | X | |
| 28 | Hydraulikhammer | X | |
| 29 | Hydraulikaggregat | X | |
| 30 | Fugenschneider | X | |
| 31 | Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw) | X | |
| 32 | Rasenmäher (mit Ausnahme von
|
X | |
| 33 | Rasentrimmer/Rasenkantenschneider | X | |
| 34 | Laubbläser | X | |
| 35 | Laubsammler | X | |
| 36 | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor | ||
| 36.1 | geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist) | X | |
| 36.2 | sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind | X | |
| 37 | Lader (< 500 kW) | X | |
| 38 | Mobilkran | X | |
| 39 | Rollbarer Müllbehälter | X | |
| 40 | Motorhacke (< 3 kW) | X | |
| 41 | Straßenfertiger | ||
| 41.1 | ohne Hochverdichtungsbohle | X | |
| 41.2 | mit Hochverdichtungsbohle | X | |
| 42 | Rammausrüstung | X | |
| 43 | Rohrleger | X | |
| 44 | Pistenraupe | X | |
| 45 | Kraftstromerzeuger | ||
| 45.1 | < 400 kW | X | |
| 45.2 | >= 400 kW | X | |
| 46 | Kehrmaschine | X | |
| 47 | Müllsammelfahrzeug | X | |
| 48 | Straßenfräse | X | |
| 49 | Vertikutierer | X | |
| 50 | Schredder/Zerkleinerer | X | |
| 51 | Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) | X | |
| 52 | Saugfahrzeug | X | |
| 53 | Turmdrehkran | X | |
| 54 | Grabenfräse | X | |
| 55 | Transportbetonmischer | X | |
| 56 | Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) | X | |
| 57 | Schweißstromerzeuger | X | |