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32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 32. BImSchV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 3481 - 3482)

Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.
 
Legende:
Nr. = Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG
Gerät/Maschine = Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten
Sp. 1 = Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG
Sp. 2 = Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG
X in der Spalte 1 bzw. 2 = Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2
 
Nr. Gerät/Maschine Sp. 1 Sp. 2
01 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor   X
02 Freischneider   X
03 Bauaufzug für den Materialtransport mit  
03.1 Verbrennungsmotor X  
03.2 Elektromotor   X
04 Baustellenbandsägemaschine   X
05 Baustellenkreissägemaschine   X
06 Tragbare Motorkettensäge   X
07 Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug   X
08 Verdichtungsmaschine in der Bauart von  
08.1 Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer X  
08.2 Explosionsstampfer   X
09 Kompressor (< 350 kW) X  
10 Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer X  
X
11 Beton- und Mörtelmischer   X
12 Bauwinde mit  
12.1 Verbrennungsmotor X  
12.2 Elektromotor   X
13 Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel   X
14 Förderband   X
15 Fahrzeugkühlaggregat   X
16 Planiermaschine (< 500 kW) X  
17 Bohrgerät   X
18 Muldenfahrzeug (< 500 kW) X  
19 Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen   X
20 Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) X  
21 Baggerlader (< 500 kW) X  
22 Altglassammelbehälter   X
23 Grader (< 500 kW) X  
24 Grastrimmer/Graskantenschneider   X
25 Heckenschere   X
26 Hochdruckspülfahrzeug   X
27 Hochdruckwasserstrahlmaschine   X
28 Hydraulikhammer   X
29 Hydraulikaggregat X  
30 Fugenschneider   X
31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw) X  
32 Rasenmäher (mit Ausnahme von
-
land- und forstwirtschaftlichen Geräten
-
Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
X  
33 Rasentrimmer/Rasenkantenschneider X  
34 Laubbläser   X
35 Laubsammler   X
36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor  
36.1 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist) X  
36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind   X
37 Lader (< 500 kW) X  
38 Mobilkran X  
39 Rollbarer Müllbehälter   X
40 Motorhacke (< 3 kW) X  
41 Straßenfertiger  
41.1 ohne Hochverdichtungsbohle X  
41.2 mit Hochverdichtungsbohle   X
42 Rammausrüstung   X
43 Rohrleger   X
44 Pistenraupe   X
45 Kraftstromerzeuger    
45.1 < 400 kW X  
45.2 >= 400 kW   X
46 Kehrmaschine   X
47 Müllsammelfahrzeug   X
48 Straßenfräse   X
49 Vertikutierer   X
50 Schredder/Zerkleinerer   X
51 Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)   X
52 Saugfahrzeug   X
53 Turmdrehkran X  
54 Grabenfräse   X
55 Transportbetonmischer   X
56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)   X
57 Schweißstromerzeuger X  

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.10.2025 I Nr. 249
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25