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Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 3. WOMitbestG

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1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab.
2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

3§ 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2.
1Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
3.
1Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
4.
1Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
2Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.

3Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
5.
1Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26