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Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 3. WOMitbestG

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1Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe.
2§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25