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Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 3. WOMitbestG

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1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab.
2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26