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Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 3. WOMitbestG

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(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25