print

Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld – 3. KugBeV

arrow_left

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 dieser V mWv 1.1.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25