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Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld – 3. KugBeV

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Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 dieser V mWv 1.1.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25