Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des
Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 (ABl. L, 2024/587, 13.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung.
1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die
1Flächen, die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.
2Für diese Flächen gelten für die Anwendung von Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes Ackerland.
Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.