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Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 – 2. GAPAusnV

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Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25