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Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 – 2. GAPAusnV

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1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die

1.
für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder
2.
für den Anbau von Zwischenfrüchten
genutzt werden.
2In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden.
3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26