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Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – 2. FZVAusnV

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(1) 1Der Halter eines Fahrzeugs ist berechtigt, den Digitalen Fahrzeugschein an eine andere Person weiterzugeben.
2Eine Weitergabe des Digitalen Fahrzeugscheins erfolgt, indem der Halter eines Fahrzeugs der anderen Person über die Applikation das Recht einräumt, den Digitalen Fahrzeugschein in dieser Applikation darzustellen und zu verwenden.

(2) Der Halter eines Fahrzeugs ist berechtigt, die Weitergabe des Digitalen Fahrzeugscheins an eine andere Person über die Applikation zu befristen und jederzeit zu beenden.

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25