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Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – 2. FZVAusnV

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(1) Der Halter eines Fahrzeugs oder die dazu berechtigte Person kann über die Applikation beim Kraftfahrt-Bundesamt die Bereitstellung des Digitalen Fahrzeugscheins beantragen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den beantragten Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation bereitzustellen, sobald die Zulassungsbehörde dem Halter des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt hat.

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25