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Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – 2. FZVAusnV

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Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikation dargestellten und gültigen Digitalen Fahrzeugschein vorzeigt.

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25